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TiefbauBAusbV

§ 82Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
4.
Protokolle zu erstellen,
5.
Maßnahmen zur Baugrubensicherung zu unterscheiden,
6.
Massen- und Baustoffberechnungen durchzuführen,
7.
bemaßte Detailskizzen anzufertigen,
8.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
10.
Einsatzmöglichkeiten von Spezialtiefbaugeräten sowie von Bohrwerkzeugen oder Greiferwerkzeugen zu unterscheiden,
11.
das Herstellen von Bohrungen zu beschreiben,
12.
das Herstellen von Pfählen zu beschreiben,
13.
das Herstellen von Ankersystemen zu beschreiben,
14.
eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie
15.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

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