TiefbauBAusbV
§ 43Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben sowie Schacht- und Sonderbauwerken zu unterscheiden und auszuwählen,
- 2.
- Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben sowie zur Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,
- 3.
- Freispiegel- und Druckrohrleitungen sowie Hausanschlüsse zu unterscheiden,
- 4.
- Verfahren zur Erstellung von Schachtbauwerken und Sonderbauwerken aus Beton und Stahlbeton sowie Steinen und Fertigteilen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 5.
- Abdichtungsverfahren für Schachtbauwerke zu beschreiben,
- 6.
- Verfahren zur grabenlosen Verlegung zu beschreiben,
- 7.
- Schäden an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
- 8.
- Sanierungs- und Instandhaltungsverfahren an Schächten, Rohren oder Einbauteilen zu unterscheiden und auszuwählen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9