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TiefbauBAusbV

§ 30Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Baustellen einzurichten,
3.
Material auszuwählen und benötigte Mengen zu berechnen,
4.
Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
5.
Pläne zu lesen und auszuwerten,
6.
Aufmaße für Straßenbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
7.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
8.
Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beschreiben sowie
9.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

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