TiefbauBAusbV
§ 30Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Baustellen einzurichten,
- 3.
- Material auszuwählen und benötigte Mengen zu berechnen,
- 4.
- Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 5.
- Pläne zu lesen und auszuwerten,
- 6.
- Aufmaße für Straßenbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
- 7.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 8.
- Verkehrssicherungsmaßnahmen zu beschreiben sowie
- 9.
- Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9