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TiefbauBAusbV

§ 31Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
die eigene Arbeitsvorbereitung zu beschreiben,
2.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
3.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
4.
Aufmaße für Tiefbauarbeiten anhand von Skizzen zu erstellen,
5.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
6.
Verfahren zum Einbauen und Verdichten von Böden zu unterscheiden,
7.
Verfahren zur Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen sowie
8.
Konstruktionen im Tiefbau zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

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