TiefbauBAusbV
§ 65Prüfungsbereich des Teiles 1
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 7.
- Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
- 8.
- Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie
- 9.
- sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,
- 2.
- Herstellen eines Verbauabschnittes,
- 3.
- Installieren einer Anlage zur Förderung von Suspensionen und Herstellen einer Suspension einschließlich Prüfung auf Gebrauchsfähigkeit oder
- 4.
- Installieren einer Anlage zur Förderung von Wasser und Herstellen eines Werkstücks zur Verwendung in einer Anlage zur Förderung von Wasser.
- 1.
- Aufträge zu erfassen sowie Arbeitsabläufe unter Beachtung technischer, wirtschaftlicher und organisatorischer Vorgaben zu planen,
- 2.
- persönliche Schutzausrüstung zu unterscheiden, auszuwählen und diesbezügliche Vorgaben zu erläutern,
- 3.
- das Einrichten oder das Räumen von Arbeitsplätzen unter Beachtung von Gefahrenbereichen auf Baustellen zu erläutern,
- 4.
- Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen, deren Mengen zu berechnen sowie die ökologischen Auswirkungen der Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu erläutern,
- 5.
- Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- bemaßte Skizzen anzufertigen,
- 7.
- Messgeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 8.
- Gefährdungen bei der Herstellung von Baugruben und Gräben zu unterscheiden und entsprechende Sicherungsmaßnahmen auszuwählen,
- 9.
- den Baugrund zu beurteilen,
- 10.
- Verfahren zur sortenreinen Trennung und Lagerung von Abfall- und Reststoffen auf der Baustelle zu beschreiben und dabei kreislaufwirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen sowie
- 11.
- Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Qualitätssicherung zu beschreiben.
- 1.
- Bereich Tiefbauarbeiten:
- a)
- Beschreiben des Lösens, Lagerns, Transportierens und Einbauens von Böden,
- b)
- Unterscheiden von Verbauarten,
- c)
- Unterscheiden von Konstruktionen von Verkehrsflächen,
- d)
- Unterscheiden von Konstruktionen für Infrastrukturleitungen,
- e)
- Unterscheiden von Konstruktionen von Schachtbauwerken, Sonderbauwerken oder Konstruktionen mit Fertigteilen,
- f)
- Unterscheiden von Wasserhaltungen,
- g)
- Unterscheiden von Konstruktionen im Mauerwerksbau und im Beton- und Stahlbetonbau oder
- h)
- Unterscheiden von Verfahren von Bohrungen;
- 2.
- Bereich Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten:
- a)
- Zeichnen von Schichtenprofilen,
- b)
- Unterscheiden von Verbauarten des Spezialtiefbaus,
- c)
- Unterscheiden von Messungen in Bohrungen und Brunnen,
- d)
- Unterscheiden von Verfahren zum Herstellen von Bohrungen im Brunnen- und Spezialtiefbau,
- e)
- Unterscheiden von Aufbau- und Herstellungsverfahren sowohl für offene als auch für geschlossene Wasserhaltung sowie
- f)
- Unterscheiden von Suspensionsarten nach Anwendungszweck.
- 1.
- die Bewertung für die Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation nach Absatz 3 mit 60 Prozent,
- 2.
- die Bewertung für die schriftlichen Aufgaben nach Absatz 4 mit 40 Prozent.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9