Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1
Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 2
Dauer der Berufsausbildungen
§ 3
Gegenstand der Berufsausbildungen und Ausbildungsrahmenpläne
§ 4
Struktur der Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 5
Struktur der Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 6
Struktur der Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
§ 7
Struktur der Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik sowie Ausbildungsberufsbild
§ 8
Struktur der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 9
Struktur der Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 10
Struktur der Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin sowie Ausbildungsberufsbild
§ 11
Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
§ 12
Ausbildungsplan
Abschnitt 2
Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin
Unterabschnitt 1
Zwischenprüfung
§ 13
Zeitpunkt
§ 14
Inhalt
§ 15
Prüfungsbereich
Unterabschnitt 2
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 16
Zeitpunkt
§ 17
Inhalt
§ 18
Prüfungsbereiche
§ 19
Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
§ 20
Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbauarbeiten“
§ 21
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 22
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 23
Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3
Berufsausbildung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 24
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 25
Inhalt des Teiles 1
§ 26
Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 27
Inhalt des Teiles 2
§ 28
Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 29
Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
§ 30
Prüfungsbereich „Durchführen von Straßenbauarbeiten“
§ 31
Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
§ 32
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 33
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 34
Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 35
Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 36
Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Abschnitt 4
Berufsausbildung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 37
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 38
Inhalt des Teiles 1
§ 39
Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 40
Inhalt des Teiles 2
§ 41
Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 42
Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
§ 43
Prüfungsbereich „Durchführen von Kanalbauarbeiten“
§ 44
Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
§ 45
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 46
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 47
Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 48
Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 49
Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 5
Berufsausbildung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 50
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 51
Inhalt des Teiles 1
§ 52
Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 53
Inhalt des Teiles 2
§ 54
Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 55
Prüfungsbereich „Herstellen von Infrastrukturleitungen“
§ 56
Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“
§ 57
Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“
§ 58
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 59
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 60
Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 61
Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 62
Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Abschnitt 6
Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Unterabschnitt 1
Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 63
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 64
Inhalt des Teiles 1
§ 65
Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 66
Inhalt des Teiles 2
§ 67
Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 68
Prüfungsbereich „Herstellen von Bohrungen und deren Ausbau“
§ 69
Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“
§ 70
Prüfungsbereich „Einbauen von Wasserversorgungsanlagen“
§ 71
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 72
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellen- oder Abschlussprüfung
§ 73
Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 74
Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 75
Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Abschnitt 7
Berufsausbildung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 76
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 77
Inhalt des Teiles 1
§ 78
Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 79
Inhalt des Teiles 2
§ 80
Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 81
Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
§ 82
Prüfungsbereich „Durchführen von Tiefgründungen und Baugrubensicherungen“
§ 83
Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
§ 84
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 85
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 86
Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 87
Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 88
Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Abschnitt 8
Berufsausbildung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Unterabschnitt 1
Abschlussprüfung
§ 89
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 90
Inhalt des Teiles 1
§ 91
Prüfungsbereich des Teiles 1
§ 92
Inhalt des Teiles 2
§ 93
Prüfungsbereiche des Teiles 2
§ 94
Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“
§ 95
Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“
§ 96
Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Weichen“
§ 97
Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“
§ 98
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 99
Mündliche Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt 2
Weitere Berufsausbildungen
§ 100
Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
§ 101
Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Abschlussprüfung zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Abschnitt 9
Schlussvorschriften
§ 102
Übergangsregelung für Tiefbaufacharbeiter und Tiefbaufacharbeiterinnen
Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Straßenbauarbeiten sowie zum Straßenbauer und zur Straßenbauerin
Anlage 2
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Kanalbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Kanalbauer für Infrastrukturtechnik und zur Kanalbauerin für Infrastrukturtechnik
Anlage 3
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Leitungsbauarbeiten für Infrastrukturtechnik sowie zum Leitungsbauer für Infrastrukturtechnik und zur Leitungsbauerin für Infrastrukturtechnik
Anlage 4
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Anlage 5
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Brunnenbau- und Spezialtiefbauarbeiten sowie zum Spezialtiefbauer und zur Spezialtiefbauerin
Anlage 6
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin im Schwerpunkt Gleisbauarbeiten sowie zum Gleisbauer und zur Gleisbauerin
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
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