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TiefbauBAusbV

§ 41Prüfungsbereiche des Teiles 2

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:
1.
„Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“,
2.
„Durchführen von Kanalbauarbeiten“,
3.
„Durchführen von Tiefbaumaßnahmen“ sowie
4.
„Wirtschafts- und Sozialkunde“.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

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