TiefbauBAusbV
§ 81Prüfungsbereich „Herstellen von Bauwerken und Bauteilen im Spezialtiefbau“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Maschinen und Anlagen zu bedienen und instand zu halten,
- 3.
- Messungen in Bohrungen durchzuführen,
- 4.
- Arbeiten im Spezialtiefbau durchzuführen,
- 5.
- Aufmaße zu erstellen,
- 6.
- Qualitätssicherungsmaßnahmen durchzuführen, Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie
- 7.
- die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
- 1.
- Herstellen einer Metallkonstruktion sowie
- 2.
- Herstellen eines Kleinbohrpfahls einschließlich Dokumentation,
- 3.
- Herstellen eines suspensionsgestützten Hohlraums einschließlich Greifern und Anmischen und Verpumpen der Stützsuspension sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,
- 4.
- Herstellen einer Rückverankerung einschließlich Bohrung, Einbauen des Verankerungselements und Spannen sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,
- 5.
- Herstellen einer Bohrreihe mit Ausbau für Injektionsverfahren und Anmischen und Verpressen einer Mantelmischung sowie Erstellen einer entsprechenden Dokumentation,
- 6.
- Herstellen eines Bohrpfahls und Erstellen einer Dokumentation oder
- 7.
- Vorbereiten, Vermessen und Einbringen sowie Ziehen eines Spundwandabschnittes und Erstellen einer entsprechenden Dokumentation.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9