TiefbauBAusbV
§ 95Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Pläne für das Einbauen von Gleisen zu lesen und auszuwerten,
- 3.
- die Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen in Gleisanlagen zu beschreiben,
- 4.
- Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
- 5.
- Gleisbaumaschinen und Gleisbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Oberbauanordnungen bei Umbaumaßnahmen und im Bestand zu unterscheiden,
- 7.
- Verfahren zur gleistypischen Vermessung zu unterscheiden sowie
- 8.
- Umbauverfahren für Gleise zu unterscheiden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9