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TiefbauBAusbV

§ 95Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Bauen und Instandhalten von Gleisen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Pläne für das Einbauen von Gleisen zu lesen und auszuwerten,
3.
die Einrichtung von Sicherheitsmaßnahmen in Gleisanlagen zu beschreiben,
4.
Materialien auszuwählen und Materialbedarfe zu ermitteln,
5.
Gleisbaumaschinen und Gleisbaugeräte zu unterscheiden und auszuwählen,
6.
Oberbauanordnungen bei Umbaumaßnahmen und im Bestand zu unterscheiden,
7.
Verfahren zur gleistypischen Vermessung zu unterscheiden sowie
8.
Umbauverfahren für Gleise zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

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