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TiefbauBAusbV

§ 94Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
2.
Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
3.
Oberbauanlagen instand zu setzen sowie
4.
Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind alle Tätigkeiten aus dem Bereich Oberbauanlagen sowie eine der Tätigkeiten aus dem Bereich Instandsetzungsverfahren zugrunde zu legen:
1.
Bereich Oberbauanlagen:
a)
Durchführen von gleistypischen Vermessungen,
b)
Herstellen einer Notlaschenverbindung mit Bahnrückstromführung,
c)
Durchführen einer Weicheninspektion sowie
d)
Durchführen einer Spurweitenkorrektur;
2.
Bereich Instandsetzungsverfahren:
a)
Herstellen einer Oberbauanordnung,
b)
Durchführen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
c)
Durchführen von Brennschneiden an Schienen.
Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit aus dem Bereich Instandsetzungsverfahren zugrunde gelegt wird.
(3) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren.
(4) Die Prüfungszeit für die Arbeitsaufgabe und für die Dokumentation beträgt insgesamt 7 Stunden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

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