TiefbauBAusbV
§ 94Prüfungsbereich „Durchführen von Instandsetzungen an Oberbauanlagen“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 3.
- Oberbauanlagen instand zu setzen sowie
- 4.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
- 1.
- Bereich Oberbauanlagen:
- a)
- Durchführen von gleistypischen Vermessungen,
- b)
- Herstellen einer Notlaschenverbindung mit Bahnrückstromführung,
- c)
- Durchführen einer Weicheninspektion sowie
- d)
- Durchführen einer Spurweitenkorrektur;
- 2.
- Bereich Instandsetzungsverfahren:
- a)
- Herstellen einer Oberbauanordnung,
- b)
- Durchführen von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung oder
- c)
- Durchführen von Brennschneiden an Schienen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9