TiefbauBAusbV
§ 42Prüfungsbereich „Herstellen von Kanalleitungen, Schacht- und Sonderbauwerken“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 3.
- Kanalleitungen, Schacht- oder Sonderbauwerke herzustellen,
- 4.
- Aufmaße zu erstellen,
- 5.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren sowie
- 6.
- die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe fachlich zu begründen.
- 1.
- Einbauen von Formstücken und Sonderbauwerken in einer Haus- und Grundstücksentwässerung,
- 2.
- Herstellen einer Hausanschlussleitung mit Anschluss an die Hauptleitung, Verlegen und Einbauen von Entwässerungsrohren einschließlich des Herstellens eines Anschlusses mittels Abzweig und weiteren Formstücken,
- 3.
- nachträglicher Einbau eines Abzweiges in eine vorhandene Leitung,
- 4.
- Herstellen einer Absturzleitung,
- 5.
- Einmessen einer Kanalisationsanlage nach Lage, Richtung, Gefälle und Anschlüssen,
- 6.
- Verbinden von Rohren durch Stecken,
- 7.
- Verbinden von Rohren durch Schweißen,
- 8.
- Durchführen von Verdichtungskontrollen,
- 9.
- Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk und Einbauen von Gelenkstücken,
- 10.
- Herstellen von Entlastungsbögen, Einbauen eines Gerinnes sowie Herstellen der Bermen oder
- 11.
- Herstellen einer Entwässerungsleitung mit Leitungszone.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9