TiefbauBAusbV
§ 19Prüfungsbereich „Herstellen von Baukörpern“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Arbeitsabläufe zu planen und persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,
- 2.
- Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,
- 3.
- Mengen von Baustoffen und Bauhilfsstoffen zu berechnen sowie Baustoffe und Bauhilfsstoffe einzusetzen,
- 4.
- Werkzeuge und Maschinen auszuwählen und einzusetzen,
- 5.
- ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,
- 6.
- Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,
- 7.
- Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,
- 8.
- Bauwerke oder Bauteile herzustellen sowie
- 9.
- sowohl Zwischen- als auch Endergebnisse der durchzuführenden Arbeiten zu kontrollieren, zu bewerten und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Bogen,
- 2.
- Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Rinne oder
- 3.
- Herstellen einer Pflasterdecke und eines Plattenbelages mit Straßenablauf und Anschluss.
- 1.
- Herstellen eines Schachtunterteils aus Mauerwerk sowie Einbauen von Gelenkstücken und Instandsetzen von Bermen und Gerinnen,
- 2.
- Herstellen einer Freispiegelleitung sowie Einbauen von Abzweigungen und Formstücken oder
- 3.
- Herstellen eines Erdplanums, eines Unterbaus und einer Sauberkeitsschicht, Einmessen des Schachtes sowie Herstellen einer offenen Wasserhaltung mit einem Pumpensumpf.
- 1.
- Herstellen einer Bohrung und Führen eines Schichtenverzeichnisses,
- 2.
- Herstellen eines Verbauabschnittes,
- 3.
- Installieren einer Anlage zur Förderung von Suspensionen und Herstellen einer Suspension einschließlich Prüfung auf Gebrauchsfähigkeit oder
- 4.
- Installieren einer Anlage zur Förderung von Wasser und Herstellen eines Werkstücks zur Verwendung in einer Anlage zur Förderung von Wasser.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9