TiefbauBAusbV
§ 29Prüfungsbereich „Herstellen von Verkehrsflächen“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Informationen aus Zeichnungen für die Vorbereitung der eigenen Arbeiten zu erfassen,
- 2.
- Höhen-, Lage-, Längen-, Richtungs- und Winkelmessungen durchzuführen,
- 3.
- Verkehrsflächen unter Berücksichtigung von Quer- und Längsgefälle herzustellen sowie
- 4.
- Arbeitsergebnisse zu beurteilen und zu dokumentieren.
- 1.
- Herstellen einer Pflasterdecke mit Segmentbogenverband,
- 2.
- Herstellen einer Pflasterdecke mit Schuppenverband,
- 3.
- Herstellen einer Verkehrsfläche mit Neigungswechsel,
- 4.
- Herstellen einer Asphalt- und Pflasterdecke oder
- 5.
- maschinelles Herstellen eines Plattenbelages unter Einsatz digitaler Messgeräte.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9