TiefbauBAusbV
§ 56Prüfungsbereich „Durchführen von Leitungsbauarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Werkzeuge und Maschinen zur Erstellung von Gruben und Gräben zu unterscheiden und auszuwählen,
- 2.
- Verfahren zur Herstellung von Gruben und Gräben, Durchführung von Verbauarbeiten und Wasserhaltung zu unterscheiden und auszuwählen,
- 3.
- Verfahren zum Korrosionsschutz und Schutz vor chemischen Einflüssen von Druckrohrleitungen zu beschreiben,
- 4.
- Druckrohrleitungen und Hausanschlüsse für gasförmige Medien zu unterscheiden,
- 5.
- Verfahren zur offenen und geschlossenen Bauweise von Versorgungs-, Elektro- und Kommunikationsleitungen zu unterscheiden und auszuwählen,
- 6.
- Schäden an Rohren, Armaturen und Formstücken zu analysieren und den Ist-Zustand zu dokumentieren sowie Maßnahmen zur Schadensbegrenzung zu erläutern sowie
- 7.
- Instandhaltungsverfahren an Rohren, Armaturen und Formstücken zu unterscheiden und auszuwählen.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9