TiefbauBAusbV
§ 83Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,
- 2.
- verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden,
- 3.
- Verfahren zur Behandlung von Reststoffen zu beschreiben,
- 4.
- Suspensionsberechnungen durchzuführen,
- 5.
- bemaßte Detailskizzen anzufertigen,
- 6.
- Spezialtiefbauarbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
- 7.
- die Herstellung von Schlitzwänden oder Dichtwänden zu beschreiben sowie
- 8.
- Maßnahmen zur Baugrundverbesserung zu unterscheiden.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9