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TiefbauBAusbV

§ 83Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Baugrundverbesserungen und Sonderverfahren im Spezialtiefbau“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
besondere Maßnahmen für Arbeiten am und auf dem Wasser zu unterscheiden,
2.
verfahrenstypische Maschinen und Anbaugeräte zu unterscheiden,
3.
Verfahren zur Behandlung von Reststoffen zu beschreiben,
4.
Suspensionsberechnungen durchzuführen,
5.
bemaßte Detailskizzen anzufertigen,
6.
Spezialtiefbauarbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
7.
die Herstellung von Schlitzwänden oder Dichtwänden zu beschreiben sowie
8.
Maßnahmen zur Baugrundverbesserung zu unterscheiden.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

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