TiefbauBAusbV
§ 69Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“
Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen
- 1.
- Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
- 2.
- Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
- 3.
- Maßnahmen für das Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
- 4.
- Skizzen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
- 5.
- Protokolle zu erstellen,
- 6.
- das Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen zu beschreiben,
- 7.
- Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie den Einsatz digitaler Messgeräte zu beschreiben,
- 8.
- Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
- 9.
- Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
- 10.
- Bohrgeräte und Bohrverfahren zu unterscheiden,
- 11.
- das Ausbauen von Bohrungen zu beschreiben,
- 12.
- Brunnen zu entwickeln,
- 13.
- das Erstellen von Abschlussbauwerken zu beschreiben,
- 14.
- das Regenerieren von Brunnen zu beschreiben,
- 15.
- das Instandhalten und das Sanieren von Brunnen zu unterscheiden,
- 16.
- geothermische Anlagen zu unterscheiden,
- 17.
- eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie
- 18.
- Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B30B0024
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9