Zum Gesetzesinhalt

TiefbauBAusbV

§ 69Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“

Verordnung über die Berufsausbildung in Tiefbauberufen

(1) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Bohrungen und Brunnenbauarbeiten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1.
Art und Umfang von Aufträgen zu erfassen sowie Arbeitsabläufe entsprechend der technischen Unterlagen zu planen und zu dokumentieren,
2.
Gefährdungen auf Baustellen zu unterscheiden, Gefährdungsbeurteilungen umzusetzen und Schutzmaßnahmen auszuwählen,
3.
Maßnahmen für das Arbeiten in kontaminierten Bereichen zu beschreiben,
4.
Skizzen für die eigene Arbeitsvorbereitung zu erstellen,
5.
Protokolle zu erstellen,
6.
das Bedienen und Instandhalten von Maschinen und Anlagen zu beschreiben,
7.
Messverfahren zu unterscheiden und auszuwählen sowie den Einsatz digitaler Messgeräte zu beschreiben,
8.
Prüfverfahren zu unterscheiden und auszuwählen,
9.
Verfahren und Methoden der Baugrunderkundung zu unterscheiden,
10.
Bohrgeräte und Bohrverfahren zu unterscheiden,
11.
das Ausbauen von Bohrungen zu beschreiben,
12.
Brunnen zu entwickeln,
13.
das Erstellen von Abschlussbauwerken zu beschreiben,
14.
das Regenerieren von Brunnen zu beschreiben,
15.
das Instandhalten und das Sanieren von Brunnen zu unterscheiden,
16.
geothermische Anlagen zu unterscheiden,
17.
eine geschlossene Wasserhaltung zu beschreiben sowie
18.
Qualitätssicherungsmaßnahmen zu beschreiben.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 1 V v. 17.12.2024 I Nr. 425

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B30B0024

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 910351d279b323fef4d2df3bebecd27e4f1337d1e347a3f74c2e81eda69f59c9

XML-Quelle beim Herausgeber