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SchAusrV

Schiffsausrüstungsverordnung

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Vorschriften§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Zuständige BehördeAbschnitt 2 Anforderungen an Schiffsausrüstung für die Bereitstellung auf dem Markt§ 4Anforderungen an Schiffsausrüstung§ 5Voraussetzungen für das Ausstellen von Schiffsausrüstung ohne Zulassung§ 6Ausnahmen aufgrund technischer Neuerungen§ 7Ausnahmen zu Versuchs- oder Erprobungszwecken§ 8Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union§ 9Ausnahmen für nicht verfügbare AusrüstungAbschnitt 3 Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 2014/90/EU§ 10EU-Konformitätsbewertungsverfahren§ 11EU-Konformitätserklärung§ 12Steuerrad-Kennzeichen§ 13Elektronische KennzeichnungAbschnitt 4 KonformitätsbewertungsstellenUnterabschnitt 1 Anforderungen an Konformitätsbewertungsstellen nach der Richtlinie 2014/90/EU§ 14Anforderungen an die Konformitätsbewertungsstelle für ihre Notifizierung§ 15Anforderungen an die organisatorische und personelle Unabhängigkeit der Konformitätsbewertungsstelle§ 16Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle§ 17Anforderungen an das Fachpersonal der KonformitätsbewertungsstelleUnterabschnitt 2 Befugniserteilung und Notifizierung§ 18Antrag auf Erteilung der Befugnis§ 19Erteilung der Befugnis§ 20Änderung einer erteilten BefugnisUnterabschnitt 3 Anforderungen hinsichtlich der Durchführung der Konformitätsbewertung§ 21Pflichten der Konformitätsbewertungsstelle§ 22Zweigunternehmen und Vergabe von UnteraufträgenAbschnitt 5 Befugnis erteilende und notifizierende Behörde für Konformitätsbewertungsstellen im Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/90/EU§ 23Zuständigkeit und Aufgaben§ 24Anforderungen an die Befugnis erteilende und notifizierende Behörde§ 25Befugnisse der Befugnis erteilenden und notifizierenden BehördeAbschnitt 6 Pflichten der Wirtschaftsakteure für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2§ 26Pflichten des Herstellers§ 27Bevollmächtigter für die Europäische Union§ 28Sonstige WirtschaftsakteureAbschnitt 7 Marktüberwachung§ 29Befugnisse und Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Schiffsausrüstung§ 30Formale Nichtkonformität§ 31Veröffentlichung und Weiterleitung von Informationen§ 32EU-SchutzklauselverfahrenAbschnitt 8 Überwachung der Nutzung§ 33Schiffsbezogene Überwachung§ 34Einflaggung§ 35Datenschutzrechtliche RegelungenAbschnitt 9 Ordnungswidrigkeiten§ 36Ordnungswidrigkeiten