SchAusrV
§ 36Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 11 Absatz 1 eine EU-Konformitätserklärung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ausstellt,
- 2.
- entgegen § 21 Absatz 4 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung ausstellt,
- 3.
- entgegen § 21 Absatz 5 Satz 2 eine Konformitätsbescheinigung nicht aussetzt, nicht oder nicht richtig einschränkt oder nicht zurückzieht oder
- 4.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 25 Satz 1 oder 2 zuwiderhandelt.
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B50B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2