Zum Gesetzesinhalt

SchAusrV

§ 33Schiffsbezogene Überwachung

Schiffsausrüstungsverordnung

(1) Der Schiffseigentümer hat sicherzustellen, dass die an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge befindliche Schiffsausrüstung für ihren jeweiligen Zweck zum Zeitpunkt der Ausrüstung zugelassen ist, der Zustand dem Sicherheitszeugnis entspricht und die Ausrüstung instandgehalten wird. Wurden die Anforderungen für bereits an Bord gebrachte Schiffsausrüstung nachträglich geändert, so hat der Schiffseigentümer auch die Einhaltung der geänderten Anforderungen sicherzustellen.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 wird außer bei der Navigations- und Funkausrüstung von der Berufsgenossenschaft oder einer dafür anerkannten Organisation durch vorgeschriebene oder anlassbezogene Schiffsbesichtigungen, Prüfungen, Zulassungen oder Auflagen nach den Regelungen des Schiffssicherheitsgesetzes und der Schiffssicherheitsverordnung durchgeführt. Die entsprechende Überwachung von Navigations- und Funkausrüstung obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder den von ihm für diesen Zweck anerkannten Betrieben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

XML-Quelle beim Herausgeber