(1) Der Schiffseigentümer hat sicherzustellen, dass die an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge befindliche Schiffsausrüstung für ihren jeweiligen Zweck zum Zeitpunkt der Ausrüstung zugelassen ist, der Zustand dem Sicherheitszeugnis entspricht und die Ausrüstung instandgehalten wird. Wurden die Anforderungen für bereits an Bord gebrachte Schiffsausrüstung nachträglich geändert, so hat der Schiffseigentümer auch die Einhaltung der geänderten Anforderungen sicherzustellen.
(2) Die Überwachung der Einhaltung der Pflichten nach Absatz 1 wird außer bei der Navigations- und Funkausrüstung von der Berufsgenossenschaft oder einer dafür anerkannten Organisation durch vorgeschriebene oder anlassbezogene Schiffsbesichtigungen, Prüfungen, Zulassungen oder Auflagen nach den Regelungen des Schiffssicherheitsgesetzes und der Schiffssicherheitsverordnung durchgeführt. Die entsprechende Überwachung von Navigations- und Funkausrüstung obliegt dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie oder den von ihm für diesen Zweck anerkannten Betrieben.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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