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SchAusrV

§ 8Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union

Schiffsausrüstungsverordnung

(1) Muss Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 in einem Hafen außerhalb der Europäischen Union ersetzt werden, so kann die nach § 3 zuständige Behörde die Ausstattung des Schiffs mit anderer Schiffsausrüstung ausnahmsweise genehmigen, wenn
1.
es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt,
2.
der Schiffsausrüstung ein Dokument beiliegt, in dem von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Vertragspartei der internationalen Übereinkommen ist, die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bescheinigt wird und
3.
der Schiffseigentümer die Berufsgenossenschaft über die Art und Merkmale der Schiffsausrüstung unverzüglich in Kenntnis setzt.
(2) Der Schiffseigentümer hat unverzüglich sicherzustellen, dass die Schiffsausrüstung nebst ihren Prüfunterlagen den Anforderungen nach § 4 entspricht.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

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