SchAusrV
§ 8Ausnahmen für Häfen außerhalb der Europäischen Union
- 1.
- es aus Zeit- und Kostengründen nicht möglich ist, das Schiff mit Ausrüstung auszustatten, die das Steuerrad-Kennzeichen trägt,
- 2.
- der Schiffsausrüstung ein Dokument beiliegt, in dem von einem Mitgliedstaat der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation, der Vertragspartei der internationalen Übereinkommen ist, die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation bescheinigt wird und
- 3.
- der Schiffseigentümer die Berufsgenossenschaft über die Art und Merkmale der Schiffsausrüstung unverzüglich in Kenntnis setzt.
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B50B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2