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SchAusrV

§ 12Steuerrad-Kennzeichen

Schiffsausrüstungsverordnung

(1) Der Hersteller muss die nach § 10 Absatz 1 zugelassene Ausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen nach Anhang I der Richtlinie 2014/90/EU nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 versehen. Das Steuerrad-Kennzeichen ist spätestens zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt, hat der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen auf der Verpackung und den Begleitunterlagen anzubringen.
(2) Zusätzlich zu dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder dessen Bevollmächtigten anzubringen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

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