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SchAusrV

§ 30Formale Nichtkonformität

Schiffsausrüstungsverordnung

(1) Eine formale Nichtkonformität liegt bei Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 vor, wenn
1.
der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen unter Verstoß gegen § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 angebracht hat,
2.
der Hersteller das Steuerrad-Kennzeichen nicht oder unter Verstoß gegen § 12 angebracht hat,
3.
der Hersteller die elektronische Kennzeichnung, die ein Steuerrad-Kennzeichen ersetzen oder ergänzen soll, nicht oder unter Verstoß gegen § 12 vorgenommen hat,
4.
der Hersteller die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt hat,
5.
der Hersteller oder der Bevollmächtige Unterlagen nach § 26 Absatz 1 oder § 27 Absatz 2 Nummer 1 auf begründetes Verlangen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie nicht oder nicht vollständig vorlegen kann oder
6.
die EU-Konformitätserklärung nicht an das mit der entsprechenden Schiffsausrüstung ausgestattete Schiff gesandt wurde.
(2) Im Falle einer formalen Nichtkonformität gilt § 29 Absatz 3 und 4 entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

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