(1) Wer Schiffsausrüstung einführt, hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift auf dem Produkt selbst anzugeben. Ist das nicht möglich, so sind die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen anzugeben.
(2) Einführer, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen, die für den Nachweis der Konformität des Produkts erforderlich sind, in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen. Sie haben mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwendung von Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die sie auf dem Markt bereitgestellt haben, zusammenzuarbeiten.
(3) Einführer, Händler und sonstige Wirtschaftsakteure gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller und unterliegen den Pflichten nach § 26, wenn sie Schiffsausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke in Verkehr bringen oder ein Schiff unter der Flagge eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union damit ausstatten oder bereits auf dem Markt befindliche Schiffsausrüstung so verändern, dass die Konformität mit den geltenden Anforderungen beeinträchtigt werden kann.
(4) Alle Wirtschaftsakteure im Sinne dieser Vorschrift haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie während eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren nach Zulassung auf Verlangen alle Wirtschaftsakteure anzugeben, von denen sie ein Produkt bezogen oder an die sie ein Produkt abgegeben haben. Der Zeitraum darf keinesfalls kürzer sein als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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