(1) Vergibt die Konformitätsbewertungsstelle bestimmte mit der Konformitätsbewertung verbundene Aufgaben an Unterauftragnehmer oder überträgt sie diese Aufgaben einem Zweigunternehmen, hat sie
1.
sicherzustellen, dass der Unterauftragnehmer oder das Zweigunternehmen die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt, und
2.
das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie über die von ihr nach Nummer 1 ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Die Konformitätsbewertungsstelle ist verantwortlich für die Arbeiten, die von Unterauftragnehmern oder Zweigunternehmen ausgeführt werden.
(2) Arbeiten dürfen nur dann an einen Unterauftragnehmer vergeben oder einem Zweigunternehmen übertragen werden, wenn der Hersteller dem zustimmt.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle hat die Unterlagen über die Begutachtung der Qualifikation des Unterauftragnehmers oder des Zweigunternehmens und über die von ihm nach der Richtlinie 2014/90/EU ausgeführten Arbeiten dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf Verlangen vorzulegen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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