(1) Wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, hat es die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Insbesondere kann es die Befugnis und die Notifizierung mit Auflagen versehen, aussetzen, einschränken oder widerrufen. Über die getroffenen Maßnahmen hat es unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der erteilten Befugnis und der Notifizierung oder wenn die Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu gewährleisten, dass die bei der Konformitätsbewertungsstelle für die Konformitätsbewertungstätigkeiten angefallenen Unterlagen gesichert werden und eine Fortführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten durch eine andere Konformitätsbewertungsstelle ermöglicht wird.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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