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SchAusrV

§ 20Änderung einer erteilten Befugnis

Schiffsausrüstungsverordnung

(1) Wenn das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie feststellt oder darüber unterrichtet wird, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 nicht mehr erfüllt oder dass sie ihren Verpflichtungen nicht nachkommt, hat es die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung sicherzustellen. Insbesondere kann es die Befugnis und die Notifizierung mit Auflagen versehen, aussetzen, einschränken oder widerrufen. Über die getroffenen Maßnahmen hat es unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten.
(2) Bei Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der erteilten Befugnis und der Notifizierung oder wenn die Konformitätsbewertungsstelle ihre Tätigkeit einstellt, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zu gewährleisten, dass die bei der Konformitätsbewertungsstelle für die Konformitätsbewertungstätigkeiten angefallenen Unterlagen gesichert werden und eine Fortführung der Konformitätsbewertungstätigkeiten durch eine andere Konformitätsbewertungsstelle ermöglicht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage WSBGebV(zu § 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis

    „… SchAusrV 85 – 600 153 Änderung des Eignungsumfanges der Konformitätsbewertungsstelle § 19 Absatz 1, § 20 Absatz 1 SchAusrV 200 – 3 000 154 Befreiung vom Befahrungsverbot § 9 Absatz 2 Satz 3 SeeUmwVerhV 578 155 Zulassung einer Ausnahme von der …“