SchAusrV
§ 17Anforderungen an das Fachpersonal der Konformitätsbewertungsstelle
- 1.
- eine Fach- und Berufsausbildung besitzt, die es für die jeweilige Konformitätsbewertungstätigkeiten befähigt, für die die Konformitätsbewertungsstelle einen Antrag auf Notifizierung nach § 18 gestellt hat,
- 2.
- über Kenntnis der Schiffsausrüstung und der Konformitätsbewertungsverfahren verfügt,
- 3.
- die Befugnis besitzt, solche Konformitätsbewertungen durchzuführen,
- 4.
- Kenntnisse und Verständnis der wesentlichen Anforderungen an die zu bewertende Schiffsausrüstung hinsichtlich der Risiken für die Seeverkehrssicherheit, die Gesundheit oder die Umwelt und der Anforderungen der internationalen Instrumente bezüglich Entwurf, Bau und Leistung der Schiffsausrüstung gemäß der jeweils geltenden Durchführungsverordnung nach Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 und der betreffenden Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union und ihrer Durchführungsvorschriften besitzt und
- 5.
- die Fähigkeit zur Erstellung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten als Nachweis für durchgeführte Konformitätsbewertungen hat.
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B50B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2