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SchAusrV

§ 16Anforderungen an die Ausstattung der Konformitätsbewertungsstelle

Schiffsausrüstungsverordnung

(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss für jedes Konformitätsbewertungsverfahren und für jede Kategorie von Schiffsausrüstung, für die sie einen Antrag auf Notifizierung nach § 18 gestellt hat, über Folgendes verfügen:
1.
das erforderliche Fachpersonal,
2.
Beschreibungen von Verfahren, nach denen die Konformitätsbewertung durchgeführt wird, um die Transparenz und die Wiederholbarkeit dieser Verfahren sicherzustellen,
3.
angemessene Regelungen und Verfahren, bei denen zwischen den Aufgaben, die sie als notifizierte Konformitätsbewertungsstelle wahrnimmt, und anderen Tätigkeiten unterschieden wird und
4.
Verfahren zur Berücksichtigung der Größe eines Unternehmens, der Branche, in der es tätig ist, der Struktur des Unternehmens, des Grades an Komplexität der jeweiligen Produkttechnologie und der Tatsache, dass es sich bei dem Produktionsprozess um eine Massenfertigung oder eine Serienproduktion handelt.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle muss über die erforderlichen Mittel zur angemessenen Erledigung der technischen und administrativen Aufgaben, die mit der Konformitätsbewertung verbunden sind, verfügen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

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