(1) Wird ein Schiff, das zuvor keine Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geführt hat, nach Deutschland eingeflaggt, so hat der Schiffseigentümer die zu dem Zeitpunkt der Einflaggung an Bord des Schiffes befindliche Schiffsausrüstung aufzulisten. Die Berufsgenossenschaft oder eine dafür anerkannte Organisation hat die Ausrüstung daraufhin zu überprüfen, ob
1.
sie mit den Anforderungen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 übereinstimmt,
2.
für sie die erforderliche Zulassung erteilt worden ist und
3.
ihr Zustand den Sicherheitszeugnissen entspricht.
(2) Schiffsausrüstung, die nicht über eine Zulassung verfügt, ist von der Berufsgenossenschaft oder einer dafür anerkannten Einrichtung oder Organisation auf Gleichwertigkeit zu überprüfen. Wird die Gleichwertigkeit festgestellt, so darf die Ausrüstung an Bord verbleiben. Als Nachweis der Gleichwertigkeit im Sinne von Artikel 7 der Richtlinie 2014/90/EU in der Fassung vom 30. April 2021 gelten
1.
die Ausstellung der betreffenden Zeugnisse und die Bestätigung der dazugehörigen Ausrüstungslisten durch die deutsche Flaggenstaatverwaltung oder
2.
die vorläufige Ausstellung der betreffenden Zeugnisse und die Bestätigung der dazugehörigen Ausrüstungslisten durch eine anerkannte Organisation.
(3) Sind weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch die des Absatzes 2 gegeben, so ist die Schiffsausrüstung zu ersetzen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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