(1) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Öffentlichkeit über Maßnahmen zu unterrichten, die unanfechtbar geworden sind oder deren sofortiger Vollzug angeordnet worden ist. § 19 des Marktüberwachungsgesetzes gilt entsprechend.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Öffentlichkeit über Maßnahmen auf seiner Website und durch eine Weiterleitung der notwendigen Informationen an die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, an die Berufsgenossenschaft und an die betroffenen Verbände zu unterrichten.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mittels des von der Europäischen Kommission zum Zweck der Marktüberwachung bereitgestellten Informations- und Kommunikationssystems nach Artikel 34 der Verordnung (EU) 2019/1020 in der Fassung vom 11. April 2024 über die Nichtkonformität von Schiffsausrüstung, über die mit dieser verbundenen Risiken und über die dem Wirtschaftsakteur aufgegebenen Maßnahmen zu unterrichten. Für den Fall, dass die betroffene Schiffsausrüstung nur auf dem deutschen Markt bereitgestellt wird und mit ihr nur Schiffe unter deutscher Flagge ausgestattet sind, entfällt die Pflicht nach Satz 1.
www.bsh.de
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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