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SchAusrV

§ 35Datenschutzrechtliche Regelungen

Schiffsausrüstungsverordnung

Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie ist befugt, personenbezogene Daten zu den in § 25 Satz 1 genannten Zwecken zu erheben, zu speichern, zu begutachten und zu verwenden. Die personenbezogenen Daten nach Satz 1 umfassen Vor- und Nachnamen, Geburtsdatum und Meldeanschrift der in der Konformitätsbewertungsstelle tätigen Personen sowie die Nachweise über deren Unabhängigkeit nach § 18 Absatz 1 Nummer 7 und über deren Kenntnisse, berufliche Qualifikationen, Befugnisse und Fähigkeiten nach § 17 Absatz 1. Die Konformitätsbewertungsstellen haben dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die personenbezogenen Daten nach Satz 2 zu den in § 25 Satz 1 genannten Zwecken zu übermitteln.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

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