(1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Ausrüstung, die über technische Neuerungen verfügt, auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn
1.
es sich um zulassungspflichtige Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 handelt,
2.
die Schiffsausrüstung über technische Neuerungen verfügt, für die es noch kein Zulassungsverfahren gibt und
3.
die Schiffsausrüstung gleichwertig zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 ist.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft die Gleichwertigkeit anhand von Versuchen oder auf andere Art und Weise festzustellen. Sie hat eine Bescheinigung über die Gleichwertigkeit zu zulassungspflichtiger Schiffsausrüstung im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 auszustellen. Diese ist an Bord mitzuführen.
(3) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor Erteilen der Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.
(4) Nach Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft unverzüglich die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu unterrichten und die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens mitzuteilen, das der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zugrunde liegt.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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