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SchAusrV

§ 9Ausnahmen für nicht verfügbare Ausrüstung

Schiffsausrüstungsverordnung

(1) Ist eine bestimmte Schiffsausrüstung, die § 1 Absatz 1 Nummer 2 unterliegt, mit Steuerrad-Kennzeichen auf dem Markt nicht verfügbar, kann die zuständige Behörde die Ausrüstung eines Schiffes mit anderer Schiffsausrüstung zulassen, wenn die Ausrüstung den Anforderungen nach § 4 weitestgehend entspricht.
(2) Für Schiffsausrüstung nach Absatz 1 stellt die zuständige Behörde eine vorläufige Zulassungsbescheinigung mit folgenden Informationen aus:
1.
die Angabe der mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehenen Ausrüstung, die ersetzt werden soll,
2.
der Hinweis darauf, dass die mit dem Steuerrad-Kennzeichen versehene Ausrüstung auf dem Markt nicht verfügbar ist,
3.
die Entwurfs-, Bau- und Leistungsanforderungen, anhand derer die Ausrüstung zugelassen wurde, und
4.
die zugrunde gelegten Prüfnormen.
(3) Die zuständige Behörde hat die Europäische Kommission über die Ausstellung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung nach Absatz 1 zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

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