(1) Hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie festgestellt, dass eine Konformitätsbewertungsstelle für Schiffsausrüstung nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderungen nach den §§ 14 bis 17 erfüllt, so hat es dieser die Befugnis zu erteilen, Konformitätsbewertungsaufgaben nach dieser Verordnung wahrzunehmen.
(2) Neben der Überprüfung der eingereichten Unterlagen setzt die Feststellung in der Regel eine vorherige Begutachtung des Antragstellers durch ein Audit vor Ort in dessen Räumlichkeiten voraus. Im Fall einer Erteilung einer Befugnis nach Absatz 1 hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die Konformitätsbewertungsstelle unter Vorlage der Unterlagen zum Nachweis der Sachkunde mit Hilfe des elektronischen Notifizierungsinstruments der Europäischen Kommission zu notifizieren.
(3) Die Befugnis ist unter der aufschiebenden Bedingung zu erteilen, dass weder die Europäische Kommission noch ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union innerhalb folgender Fristen Einwände erheben:
1.
innerhalb von zwei Wochen nach der Notifizierung, wenn eine Akkreditierungsurkunde nach § 18 Absatz 3 vorliegt, oder
2.
innerhalb von zwei Monaten nach der Notifizierung, wenn keine Akkreditierungsurkunde nach § 18 Absatz 3 vorliegt.
(4) Die Befugnis kann mit weiteren Nebenbestimmungen versehen werden. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie meldet der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union jede später eintretende Änderung der Notifizierung.
(5) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat der Europäischen Kommission auf Verlangen Auskünfte über die Grundlage für die Notifizierung der betreffenden Stelle und die Erfüllung der in den §§ 14 bis 17 genannten Anforderungen durch die betreffende Stelle zu erteilen.
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
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