SchAusrV
§ 27Bevollmächtigter für die Europäische Union
- 1.
- die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen sowie alle weiteren erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts für mindestens zehn Jahre nach der Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens bereit zu halten, wobei die Bereithaltungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der betreffenden Schiffsausrüstung,
- 2.
- dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf begründetes Verlangen alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Konformität eines Produkts in deutscher oder mit Zustimmung des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie in einer anderen Sprache auszuhändigen und
- 3.
- mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie bei allen Maßnahmen zur Abwendung der Risiken, die mit Produkten verbunden sind, die zu seinem Aufgabenbereich gehören, zusammenzuarbeiten.
Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0B50B0026
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2