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SchAusrV

§ 15Anforderungen an die organisatorische und personelle Unabhängigkeit der Konformitätsbewertungsstelle

Schiffsausrüstungsverordnung

(1) Die Konformitätsbewertungsstelle muss unabhängig sein. Sie darf zu der Organisation oder der Schiffsausrüstung, die sie bewertet, in keinerlei Verbindung stehen. Stellen, die einem Wirtschaftsverband oder einem Fachverband angehören und die Schiffsausrüstung bewerten, an deren Entwurf, Herstellung, Bereitstellung, Montage, Gebrauch oder Wartung Unternehmen beteiligt sind, die von diesen Verbänden vertreten werden, gelten als unabhängig im Sinne des Satzes 1, sofern sie nachweisen können, dass sich aus dieser Verbandsmitgliedschaft keine Interessenkonflikte im Hinblick auf ihre Konformitätsbewertungstätigkeiten ergeben.
(2) Die Konformitätsbewertungsstelle hat ihre Unparteilichkeit und Unabhängigkeit, die ihrer obersten Leitungsebene und die ihres Konformitätsbewertungspersonals sicherzustellen. Die Vergütung der obersten Leitungsebene und des Konformitätsbewertungspersonals darf sich nicht nach der Anzahl der durchgeführten Konformitätsbewertungen oder nach deren Ergebnissen richten.
(3) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder Konstrukteur, Hersteller, Lieferant, Installateur, Käufer, Eigentümer, Verwender oder Wartungsbetrieb der zu bewertenden Schiffsausrüstung noch Bevollmächtigter einer dieser Parteien sein. Dies schließt weder die Verwendung von bereits einer Konformitätsbewertung unterzogener Schiffsausrüstung, die für die Tätigkeit der Konformitätsbewertungsstelle erforderlich ist, noch die Verwendung solcher Schiffsausrüstung zum persönlichen Gebrauch aus.
(4) Die Konformitätsbewertungsstelle, ihre oberste Leitungsebene und das für die Konformitätsbewertungstätigkeiten zuständige Personal dürfen weder direkt an Entwurf, Herstellung oder Bau, Vermarktung, Installation, Verwendung oder Wartung dieser Produkte beteiligt sein, noch dürfen sie die an diesen Tätigkeiten beteiligten Parteien vertreten. Sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, insbesondere keine Beratungsdienstleistungen erbringen, die ihre Unabhängigkeit bei der Beurteilung oder ihre Integrität im Zusammenhang mit den Konformitätsbewertungstätigkeiten beeinträchtigen können.
(5) Die Konformitätsbewertungsstelle hat zu gewährleisten, dass Tätigkeiten ihrer Zweigunternehmen oder Unterauftragnehmer die Vertraulichkeit, Objektivität und Unparteilichkeit ihrer Konformitätsbewertungstätigkeiten nicht beeinträchtigen.
(6) Die Konformitätsbewertungsstelle darf keinerlei Einflussnahme, insbesondere finanzieller Art, durch Dritte ausgesetzt sein, die sich auf ihre Beurteilung oder auf die Ergebnisse ihrer Konformitätsbewertung auswirken könnte und speziell von Personen oder Personengruppen ausgeht, die ein Interesse am Ergebnis dieser Konformitätsbewertung haben.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

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