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SchAusrV

§ 24Anforderungen an die Befugnis erteilende und notifizierende Behörde

Schiffsausrüstungsverordnung

(1) Die notifizierende Stelle des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie hat jede Tätigkeit zu unterlassen, die einen Interessenkonflikt im Hinblick auf die Konformitätsbewertung begründet. Insbesondere darf die notifizierende Stelle im Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie weder Tätigkeiten, die Konformitätsbewertungsstellen durchführen, noch Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie hat durch Organisation und Arbeitsweise Objektivität und Unparteilichkeit bei der Ausübung seiner Tätigkeiten in Bezug auf die Befugniserteilung und Notifizierung zu gewährleisten. Die Vertraulichkeit der erlangten Informationen ist sicherzustellen.
(2) Die Beschäftigten des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie, die die Begutachtung einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Befugniserteilung betraut werden.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

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