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SchAusrV

§ 7Ausnahmen zu Versuchs- oder Erprobungszwecken

Schiffsausrüstungsverordnung

(1) Die Berufsgenossenschaft kann die Ausstattung eines Schiffes mit nicht zugelassener Schiffsausrüstung zu Versuchs- oder Erprobungszwecken auf Antrag ausnahmsweise genehmigen, wenn diese keine zugelassene Schiffsausrüstung ersetzt, sondern sich zusätzlich an Bord befindet.
(2) Die Berufsgenossenschaft hat die Genehmigung auf den von ihr für die Versuche oder Erprobungen für notwendig erachteten Zeitraum zu befristen.
(3) Für die Schiffsausrüstung nach Absatz 1 hat die Berufsgenossenschaft eine Bescheinigung auszustellen, die ständig an Bord aufzubewahren ist. Sie muss den Zeitraum der Befristung nennen und kann Einschränkungen oder Bestimmungen zur Verwendung beinhalten.
(4) Im Falle von Funk- oder Navigationsausrüstung hat die Berufsgenossenschaft vor einer Genehmigung nach Absatz 1 das Einvernehmen des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydrographie einzuholen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 9510-1-29 v. 1.10.2008 I 1913 (SchAusrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0B50B0026

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 6164012643f809f0e9a77669d0a75049a4e2a472d51ffd1a5a6b774f9f50afe2

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