Zum Gesetzesinhalt

FPackV

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

XML-Quelle beim Herausgeber

Inhaltsverzeichnis

Allgemeine HinweiseInhaltsübersichtAbschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich§ 2Begriffsbestimmungen§ 3Kennzeichnung der NennfüllmengeAbschnitt 2 Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen§ 4Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen§ 5Abtropfgewicht§ 6Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen§ 7Fertigpackungen mit Lebensmitteln§ 8Herstellerangabe§ 9Allgemeine Nennfüllmengenanforderungen§ 10Besondere Nennfüllmengenanforderungen§ 11℮-ZeichenAbschnitt 3 EG-Düngemittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003§ 12Anforderungen an EG-DüngemittelAbschnitt 4 Kosmetische Mittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009§ 13Anforderungen an vorverpackte kosmetische Mittel§ 14Anforderungen an kosmetische Mittel im Sinne des Artikels 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009Abschnitt 5 Vorverpackte Lebensmittel und nicht vorverpackte Lebensmittel§ 15Allgemeine Vorschriften§ 16Allgemeine Vorschriften für vorverpackte Lebensmittel§ 17Obst und Gemüse ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011§ 18Backwaren ohne Vorverpackung im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011§ 19Für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel im Sinne des Artikels 44 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011§ 20Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung§ 21Kennzeichnung der Stückzahl§ 22Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung§ 23Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen bei Wein und SpirituosenAbschnitt 6 Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche§ 24Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl§ 25Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl§ 26Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl§ 27Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche§ 28Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder FlächeAbschnitt 7 Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge§ 29Offene Packungen§ 30Verkaufseinheiten ohne Umhüllung§ 31Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge§ 32Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher NennfüllmengeAbschnitt 8 Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter oder mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter§ 33Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter§ 34Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 LiterAbschnitt 9 Maßbehältnisse§ 35Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen§ 36Genauigkeitsanforderungen§ 37HerstellerzeichenAbschnitt 10 Formvorschriften, Kontroll- und Dokumentations- pflichten sowie Marktüberwachung§ 38Lesbarkeit und Schriftgröße§ 39Mehrere Packungen, Sammelpackungen§ 40Marktüberwachung§ 41Kontroll- und Dokumentationspflichten§ 42BezugstemperaturAbschnitt 11 Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften§ 43Ordnungswidrigkeiten§ 44ÜbergangsvorschriftenAnlage 1(zu § 1 Absatz 2 Nummer 5, § 23, § 39 Absatz 4) Verbindliche Werte für die Nennfüllmengen von Fertigpackungen mit Wein und SpirituosenAnlage 2(zu § 2 Satz 1 Nummer 10) Festlegung abweichender Herstellungszeitpunkte für Fertigpackungen und andere VerkaufseinheitenAnlage 3(zu § 9 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1, § 10 Absatz 1, Absatz 2, § 30 Absatz 3, § 34 Absatz 3, Absatz 4 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten durch die zuständigen BehördenAnlage 4(zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2, § 30 Absatz 3 sowie § 40 Absatz 2) Verfahren zur Prüfung der Füllmenge nach Länge, Fläche oder Stückzahl gekennzeichneter Fertigpackungen und anderer Verkaufseinheiten gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche ohne Umhüllung durch die zuständigen BehördenAnlage 5(zu § 40 Absatz 2) Abweichende Prüfzeiträume für Fertigpackungen und andere VerkaufseinheitenAnlage 6(zu § 40 Absatz 3) Verfahren zur Prüfung von Maßbehältnis-Flaschen durch die zuständigen BehördenAnlage 7(zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2) Anforderungen an Messgeräte