(1) Wer eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen desselben Erzeugnisses herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss diese mit der gesamten Nennfüllmenge und der Anzahl der einzelnen Packungen kennzeichnen. Die Angabe der Anzahl der Packungen darf entfallen, wenn alle Packungen sichtbar und leicht zählbar sind.
(2) Besteht eine Fertigpackung aus mehreren, nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen mit verschiedenartigen Erzeugnissen oder sind in eine Fertigpackung verschiedenartige Erzeugnisse gesondert abgefüllt, so sind die Mengen der einzelnen Erzeugnisse anzugeben.
(3) Bei Packungen, die aus mehreren Fertigpackungen bestehen (Sammelpackungen), ist zusätzlich zur Angabe der Nennfüllmenge auf den einzelnen Fertigpackungen auf der Umhüllung der Sammelpackung die Anzahl und die Nennfüllmenge der einzelnen Fertigpackungen anzugeben. Diese zusätzlichen Angaben sind nicht erforderlich, wenn die einzelnen Fertigpackungen sichtbar und leicht zählbar sind und die Angabe der Füllmenge auf allen Fertigpackungen, bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge wenigstens auf einer Fertigpackung, erkennbar ist.
(4) Bei Sammelpackungen aus mehreren Fertigpackungen mit Weinen oder Spirituosen nach § 23 gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für jede einzelne Fertigpackung. Bei Fertigpackungen aus mehreren nicht zum Einzelverkauf bestimmten Packungen gelten die in Anlage 1 Nummer 1 aufgeführten Nennfüllmengen für die Fertigpackung.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 39 Abs. 2 und 3: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 +++) (+++ § 39: Zur Geltung vgl. § 19 Abs. 3 +++) (+++ § 39: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 +++)
Fassungsangaben der Quelle
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
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