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FPackV

§ 5Abtropfgewicht

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Befindet sich ein festes Lebensmittel in einer Aufgussflüssigkeit, so ist auf der Fertigpackung neben der Nennfüllmenge auch das Abtropfgewicht dieses Lebensmittels anzugeben.
(2) Als Aufgussflüssigkeiten gelten folgende Erzeugnisse, sofern sie gegenüber den wesentlichen Bestandteilen der betreffenden Zubereitung nur eine untergeordnete Rolle spielen und folglich für den Kauf nicht ausschlaggebend sind:
1.
Wasser,
2.
wässrige Salzlösungen,
3.
Salzlake,
4.
Genusssäure in wässriger Lösung,
5.
Essig,
6.
wässrige Zuckerlösungen,
7.
wässrige Lösungen von anderen Süßungsstoffen oder -mitteln sowie
8.
Frucht- oder Gemüsesäfte bei Obst und Gemüse.
Dies gilt auch, wenn die Aufgussflüssigkeit
1.
Bestandteil in Mischungen,
2.
gefroren oder
3.
tiefgefroren
ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

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