FPackV
§ 22Befreiung oder Erleichterung von der Füllmengenkennzeichnung
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- Aromen mit einer Füllmenge von weniger als 10 Gramm oder Milliliter,
- 2.
- Essig sowie Zubereitungen aus Meerrettich oder Senf mit einer Füllmenge von weniger als 25 Gramm oder Milliliter,
- 3.
- Zuckerwaren, aus Mandeln, Nüssen und sonstigen Ölsamen hergestellten Erzeugnissen, Dauerbackwaren und Knabbererzeugnissen mit einer Füllmenge von weniger als 50 Gramm oder mit Zucker mit einer Füllmenge von weniger als 20 Gramm,
- 4.
- Feinen Backwaren mit Ausnahmen der Dauerbackwaren, Knäckebrot und in Scheiben geschnittenem Brot mit einer Füllmenge von jeweils 100 Gramm oder weniger,
- 5.
- Speiseeis mit einer Füllmenge von 200 Milliliter oder weniger,
- 6.
- Brot in Form von Kleingebäck mit einem Gewicht des Einzelstücks von 250 Gramm oder weniger.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 22: Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0