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FPackV

§ 8Herstellerangabe

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Auf Fertigpackungen sind der Name oder die Firma und der Ort der gewerblichen Niederlassung des Herstellers der Fertigpackung, im Falle eingeführter Fertigpackungen des Einführers, anzugeben. Die Angabe darf abgekürzt oder durch ein Zeichen ersetzt werden, sofern das Unternehmen für die zuständige Behörde aus der Abkürzung oder dem Zeichen leicht zu ermitteln ist.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden für
1.
Fertigpackungen, die nach § 38 Absatz 7 gekennzeichnet sind,
2.
Fertigpackungen mit Saatgut, die mit einer Betriebsnummer gekennzeichnet sind, die nach saatgutverkehrsrechtlichen Vorschriften festgesetzt ist,
3.
Aerosolpackungen, die nach den Vorschriften der Aerosolpackungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3805), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, gekennzeichnet sind und
4.
Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 35 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. 1960) geändert worden ist, entwertet ist.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

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Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Im Text genannte Vorschriften (1)
  • § 35 TabStVEntwerten und Anbringen der Steuerzeichen

    „… gekennzeichnet sind und 4. Fertigpackungen mit Tabakerzeugnissen, bei denen das Steuerzeichen nach § 35 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3263), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 14. August 2020 (BGBl. I S. …“