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FPackV

§ 29Offene Packungen

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung über Fertigpackungen sind auf offene Packungen, die in Abwesenheit des Käufers hergestellt werden, entsprechend anzuwenden.
(2) Wer offene Packungen herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
1.
die offene Packung mit der Nennfüllmenge unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet ist,
2.
die offene Packung mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet ist,
3.
die offene Packung mit den Aufschriften nach § 4 Absatz 4 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet ist und
4.
die Nennfüllmenge die Anforderungen der §§ 9, 26 oder 28 Absatz 1 bis 3 oder 5 Satz 1 oder des § 34 Absatz 3 erfüllt.
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 4 dürfen offene Packungen gleicher Nennfüllmenge auch in einer nachfolgenden Handelsstufe nur in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die Füllmenge zu diesem Zeitpunkt die für Fertigpackungen festgelegte Verkehrsfähigkeitsgrenze von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • Anlage MessEGebV(zu § 3)

    „… 0 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. § 40 Absatz 1 und 2 sowie § 28 i. V. m. Anlage 4 und § 29 der Fertigpackungsverordnung oder § 50 Absatz 1 des Mess- und Eichgesetzes i. V. m. den §§ 28, 29 und 31 der Fertigpackungsverordnung 16.6.1.1 sofer …“