FPackV
§ 41Kontroll- und Dokumentationspflichten
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- die Einhaltung der Nennfüllmenge nach den Anforderungen dieser Verordnung und Maßgabe des Absatzes 3
- a)
- gemessen oder
- b)
- kontrolliert
wird und - 2.
- die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen nach Maßgabe des Absatzes 4 aufgezeichnet und aufbewahrt werden.
- 1.
- nach Maßgabe des Absatzes 3 messen oder kontrollieren sowie
- 2.
- nach Maßgabe des Absatzes 4 die Ergebnisse der Messungen oder Kontrollen aufzeichnen und aufbewahren.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 17 Abs. 4 +++)
(+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 18 Abs. 5 +++)
(+++ § 41: Zur Geltung vgl. § 19 Abs. 3 +++)
(+++ § 41: Zur Anwendung vgl. § 30 Abs. 5 +++)
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage MessEGebV(zu § 3)
„… sverordnung bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Gewichts- oder Volumenkennzeichnung nach § 41 Absatz 1 Fertigpackungsverordnung oder bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche gemäß § 41 Absatz 2 …“