FPackV
§ 43Ordnungswidrigkeiten
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- entgegen § 17 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst und Gemüse gekennzeichnet ist,
- 2.
- entgegen § 17 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass dort genanntes Obst oder Gemüse in den Verkehr gebracht wird,
- 3.
- entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware oder dort genanntes Brot gekennzeichnet sind,
- 4.
- entgegen § 18 Absatz 4 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Backware in den Verkehr gebracht wird,
- 5.
- entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 1, 2 oder 3 nicht sicherstellt, dass eine offene Packung gekennzeichnet ist,
- 6.
- entgegen § 29 Absatz 2 Nummer 4 oder § 30 Absatz 1 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass die Nennfüllmenge eine dort genannte Anforderung erfüllt oder
- 7.
- entgegen § 30 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 nicht sicherstellt, dass eine Verkaufseinheit ohne Umhüllung gekennzeichnet ist.
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0