FPackV
§ 20Weitere Bestimmungen zur Füllmengenkennzeichnung
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- nach Gewicht Fertigpackungen mit
- a)
- Honig, Pektin, Malzextrakt und zur Verwendung als Brotaufstrich bestimmtem Sirup,
- b)
- Milcherzeugnissen mit Ausnahme der Milchmischgetränke,
- c)
- Essigessenz,
- d)
- Würzen,
- 2.
- nach Volumen Fertigpackungen mit
- a)
- Feinkostsoßen und Senf,
- b)
- Speiseeis,
- 3.
- Fertigpackungen mit konzentrierten Suppen, Brühen, Braten-, Würz- und Salatsoßen mit dem Volumen der verzehrfertigen Zubereitung nach Liter oder Milliliter,
- 4.
- Fertigpackungen mit Backpulver und Backhefe mit dem Gewicht des Mehls, zu dessen Verarbeitung die Füllmenge auch noch nach der im Verkehr vorauszusehenden Lagerzeit ausreicht,
- 5.
- Fertigpackungen mit Puddingpulver und verwandten Erzeugnissen sowie Trockenerzeugnissen für Pürees, Klöße und ähnliche Beilagen mit der Menge der Flüssigkeit, die zur Zubereitung der Füllmenge erforderlich ist.
- 1.
- ungezuckerten Kondensmilcherzeugnissen, die in anderen Behältnissen als Metalldosen oder Tuben abgefüllt sind, das Gewicht und das Volumen,
- 2.
- Buttermilcherzeugnissen das Gewicht oder das Volumen
Fußnoten und Hinweise der Quelle
(+++ § 20 : Zur Anwendung vgl. § 15 Abs. 2 +++)
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0