FPackV
§ 25Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- Duft- oder Spülreiniger in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm je Stück,
- 2.
- Mittel für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackungen,
- 3.
- Futtermittel für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,
- 4.
- Klebstifte,
- 5.
- Lackstifte mit einer Nennfüllmenge von weniger als 50 Milliliter.
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0