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FPackV

§ 25Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Nach Stückzahl dürfen abweichend von § 4 Absatz 2 Nummer 1 gekennzeichnet werden
1.
Duft- oder Spülreiniger in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm je Stück,
2.
Mittel für die Kraftfahrzeugpflege in Portionspackungen,
3.
Futtermittel für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,
4.
Klebstifte,
5.
Lackstifte mit einer Nennfüllmenge von weniger als 50 Milliliter.
(2) Die Angabe der Stückzahl ist nicht erforderlich, wenn alle Stücke sichtbar und leicht zählbar sind oder wenn das Erzeugnis handelsüblich nur als einzelnes Stück oder Paar in den Verkehr gebracht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

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