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FPackV

§ 36Genauigkeitsanforderungen

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen
1.
den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder
2.
die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.
Sie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.
(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen:
Nennvolumen
in ml
% des
Nennvolumens
ml
bis 506–
50 bis 100– 3
100 bis 2003–
200 bis 300– 6
300 bis 5002–
500 bis 1 000–10
1 000 bis 5 0001–
(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.
(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.
(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

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