FPackV
§ 26Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl
Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten
- 1.
- der nach Anlage 4 Nummer 6 festgestellte Mittelwert der Füllmengen, die angegebene Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
- 2.
- die Minusabweichung von der Nennfüllmenge ein Stück auf jedes angefangene Hundert nicht überschreitet.
Fußnoten und Hinweise der Quelle
Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR250410020
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
- Anlage MessEGebV(zu § 3)
„… sselzahlen 19.1… 16.6.4.2 bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder andere Verkaufseinheiten nach § 26 FPackV (Stückzahl) nach Aufwand entsprechend den Schlüsselzahlen 19.1… 16.6.4.3 bei Losgrößen unter 26 Fertigpackungen oder an …“