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FPackV

§ 27Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche

Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten

(1) Wer Fertigpackungen, die nach Länge oder Fläche zu kennzeichnen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
1.
die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,
2.
die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind und
3.
die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 28 erfüllt.
(2) Wer Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Nennfüllmenge bei Angabe nach Länge in Zentimeter oder Meter und bei Angabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter in Ziffern zu kennzeichnen. Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.
Fassungsangaben der Quelle

Sonst: Ersetzt V 7141-6-1-6 v. 18.12.1981 I 1585 (FertigPackV 1981)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR250410020

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02f19fef91452305c68f5dbacb0dac7e95b25a331b29a35ec47499ca8b84aea0

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